Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Reinigungsdienstleistungen
Reinigungsservice Hachem
Ludgerweg 21
42329 Wuppertal
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Reinigungsdienstleistungen zwischen dem Reinigungsservice Hachem, Ludgerweg 21, 42329 Wuppertal, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Unterhaltsreinigungen, Treppenhausreinigungen, Objektreinigungen, Sonderreinigungen, Glas- und Rahmenreinigungen sowie sonstige vereinbarte Reinigungsdienstleistungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Reinigungsvertrag gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Reinigungsvertrages, durch Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Reinigungsvertrag, Angebot, Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform.
(4) Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Bauendreinigungen, Sonderreinigungen, Maschinenarbeiten, Entfernung von Bauschutt, Sperrmüll oder gefährlichen Stoffen, Entfernung außergewöhnlicher Verschmutzungen, Reinigungen nach Handwerkerarbeiten sowie Reinigungen außerhalb des vereinbarten Leistungsverzeichnisses.
(5) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform.
§ 3 Reinigungsturnus und Leistungsausführung
(1) Die Reinigung erfolgt im vereinbarten Turnus. Sofern konkrete Wochentage genannt sind, gelten diese als Regeltage.
(2) Kann ein vereinbarter Reinigungstag aufgrund von Krankheit, Urlaub, Feiertagen, Witterung, organisatorischen Gründen oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Reinigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuholen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung durch eigenes Personal, Aushilfen oder sonstige geeignete Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Einsatz bestimmter Personen besteht nicht.
(4) Das Reinigungspersonal ist nicht verpflichtet, private Gegenstände, Schuhschränke, Pflanzen, Dekorationen, abgestellte Möbel oder sonstige Hindernisse zu bewegen oder zu entfernen.
§ 4 Vergütung und Sonderleistungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Reinigungsvertrag oder Angebot.
(2) Vereinbarte Pauschalen beziehen sich ausschließlich auf den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und den üblichen Verschmutzungsgrad.
(3) Zusätzliche Leistungen, Sonderreinigungen oder außergewöhnliche Verschmutzungen werden gesondert berechnet.
(4) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden Sonderleistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand mit 40,00 Euro je Arbeitsstunde berechnet. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Übliche Reinigungsmittel sind nur dann in der Pauschale enthalten, wenn dies im Vertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis vereinbart wurde.
(6) Spezialmittel, Maschinen, besondere Verbrauchsmaterialien oder sonstiger Zusatzaufwand werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind.
§ 5 Außergewöhnliche Verschmutzungen / Baustellen / Mehraufwand
(1) Außergewöhnliche Verschmutzungen liegen insbesondere vor bei Verschmutzungen durch Bauarbeiten, Renovierungen, Handwerker, Umzüge, Vandalismus, Wasser- oder Brandschäden, übermäßige Vermüllung oder nicht übliche Nutzung des Objekts.
(2) Solche Verschmutzungen sind nicht Bestandteil der gewöhnlichen Unterhaltsreinigung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Entsteht hierdurch zusätzlicher Aufwand, kann neben der Vergütung für die erforderliche zusätzliche Arbeitszeit eine Aufwandspauschale von 50,00 Euro berechnet werden, sofern der Auftraggeber vor Ausführung darüber informiert wurde. Gegenüber Unternehmern versteht sich die Pauschale zuzüglich, gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Notwendige Zusatzleistungen werden grundsätzlich vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, um einen unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung und Verzug
(1) Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig, sofern keine abweichende Zahlungsweise vereinbart wurde.
(2) Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ist in der Rechnung ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel angegeben, tritt Verzug nach dessen Ablauf ein. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB.
(3) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Verzugsschäden. § 286 BGB und § 288 BGB finden Anwendung.
(4) Befindet sich der Auftraggeber ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, werden sämtliche bereits erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Leistungen sofort fällig.
§ 7 Leistungsaussetzung bei Zahlungsverzug
(1) Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Reinigungsleistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Forderungen auszusetzen.
(2) Die Aussetzung der Leistung stellt keine Vertragsverletzung des Auftragnehmers dar, sofern der Zahlungsverzug vom Auftraggeber zu vertreten ist.
(3) Nach vollständigem Zahlungsausgleich ist der Auftragnehmer bereit, die vertraglich vereinbarten Leistungen wieder aufzunehmen, sofern der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
§ 8 Bereitstellungspauschale bei berechtigter Leistungsaussetzung
(1) Wird die Leistung wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers berechtigt ausgesetzt und wurden für das Objekt Personal- und Organisationskapazitäten eingeplant, kann der Auftragnehmer für die Dauer der Vorhaltung eine Bereitstellungspauschale verlangen, sofern dies im Reinigungsvertrag gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Höhe und Dauer der Bereitstellungspauschale ergeben sich aus dem jeweiligen Reinigungsvertrag.
(3) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 9 Beanstandungen, Mängelanzeige und Nachbesserung
(1) Offensichtliche Beanstandungen sollen dem Auftragnehmer möglichst innerhalb von drei Werktagen nach der jeweiligen Reinigung in Textform mitgeteilt werden, damit eine zeitnahe Prüfung möglich ist. Gesetzliche Mängelrechte und Fristen bleiben unberührt.
(2) Die Beanstandung muss konkret das betroffene Objekt, die betroffene Fläche oder den betroffenen Bereich, das Datum der Feststellung sowie eine konkrete Beschreibung des behaupteten Mangels enthalten.
(3) Soweit möglich, sind Fotos zur Dokumentation beizufügen.
(4) Pauschale Angaben wie „es ist schmutzig“, „alle Häuser sind nicht gereinigt“, „die Reinigung ist schlecht“ oder vergleichbare allgemeine Angaben reichen nicht aus, um eine konkrete Prüfung und Nachbesserung zu ermöglichen.
(5) Bei berechtigter und rechtzeitig angezeigter Beanstandung erhält der Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist.
(6) Eine Minderung, Rechnungskürzung oder Zurückbehaltung der Vergütung ist nur zulässig, soweit ein konkreter, erheblicher und vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt und dem Auftragnehmer zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.
(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen einzelner oder pauschaler Beanstandungen die gesamte Monatsvergütung zurückzuhalten, sofern die Leistung im Wesentlichen erbracht wurde.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer Zugang zu den zu reinigenden Flächen erhält.
(2) Erforderliche Schlüssel, Transponder, Zugangscodes oder sonstige Zugangsmittel sind dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über besondere Gefahren, Zugangsbeschränkungen, Baustellen, defekte Bauteile, empfindliche Oberflächen oder sonstige Umstände zu informieren, die für die Reinigung relevant sind.
(4) Kann eine Reinigung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Der Auftragnehmer muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
§ 11 Schlüssel und Zugangsmittel
(1) Übergebene Schlüssel, Transponder oder sonstige Zugangsmittel werden durch den Auftragnehmer sorgfältig verwahrt.
(2) Der Verlust eines Zugangsmittels ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei schuldhaftem Verlust eines Zugangsmittels haftet der Auftragnehmer für die erforderlichen und angemessenen Kosten. Der Austausch einer vollständigen Schließanlage ist nur ersatzfähig, soweit er im Einzelfall objektiv erforderlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, übergebene Schlüssel oder Zugangsmittel nach Vertragsende zurückzunehmen. Die Rückgabe ist auf Wunsch einer Partei schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
§ 12 Leistungsdokumentation / Fotodokumentation
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung zu dokumentieren, insbesondere durch digitale Zeiterfassung, QR-Code-Stempelung, Reinigungsnachweise, Fotodokumentation und interne Kontrolllisten.
(2) Die Dokumentation dient der Qualitätssicherung, Organisation und Nachweisführung.
(3) Bei Fotos werden nach Möglichkeit keine Personen, personenbezogenen Unterlagen, Briefsendungen, Klingelschilder, Namensschilder oder sonstige personenbezogene Daten aufgenommen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachweise im Streitfall gegenüber dem Auftraggeber, dessen Bevollmächtigten, Rechtsanwälten, Inkassodienstleistern, Gerichten oder Versicherungen vorzulegen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Für Schäden, die durch bereits vorhandene Mängel, Verschleiß, lose Bauteile, ungeeignete Materialien, empfindliche Oberflächen, nicht erkennbare Vorschäden oder unsachgemäße Vorbehandlung entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die entgegen der vertraglichen Vereinbarung oder entgegen üblicher Nutzung in den zu reinigenden Bereichen abgestellt wurden.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei zwingender gesetzlicher Haftung oder soweit eine Garantie übernommen wurde.
(6) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung.
§ 14 Personal und Weisungen
(1) Das eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt ausschließlich den Weisungen des Auftragnehmers.
(2) Hinweise, Wünsche, Beschwerden oder Beanstandungen sind nicht mit dem Reinigungspersonal, sondern ausschließlich mit dem Auftragnehmer zu besprechen.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dem Reinigungspersonal unmittelbar arbeitsbezogene Weisungen zu erteilen, Zusatzarbeiten anzuordnen oder Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen.
(4) Zusatzleistungen, die direkt gegenüber dem Reinigungspersonal geäußert werden, gelten nur dann als beauftragt, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt werden.
§ 15 Preisänderungen
(1) Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen angemessen anpassen, wenn sich wesentliche Kosten der Leistungserbringung nach Vertragsschluss verändern.
(2) Kostensteigerungen können sich insbesondere ergeben durch gesetzliche Mindestlohnerhöhungen, tarifliche Lohnsteigerungen, höhere Sozialabgaben, gestiegene Materialkosten, gestiegene Versicherungsbeiträge, gestiegene Kraftstoff- oder Betriebskosten oder sonstige betriebliche Kostensteigerungen.
(3) Kostensenkungen werden bei der Anpassung nach denselben Maßstäben berücksichtigt. Die Änderung muss angemessen, nachvollziehbar und auf die tatsächliche Kostenentwicklung begrenzt sein.
(4) Bei einer Preiserhöhung kann der Auftraggeber den Vertrag bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens außerordentlich kündigen.
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Reinigungsvertrag.
(2) Sofern im Reinigungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere für Verbraucher, bleiben unberührt.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung erheblich mit Zahlungen in Verzug bleibt, wiederholt unberechtigte Rechnungskürzungen vornimmt, den Zugang zum Objekt verhindert oder erhebliche Mitwirkungspflichten verletzt. Soweit zumutbar, ist vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen.
§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur in angemessenem Verhältnis zur beanstandeten Leistung ausgeübt werden.
(3) Die vollständige Zurückbehaltung der Monatsvergütung wegen einzelner oder pauschaler Beanstandungen ist ausgeschlossen, sofern die Leistung im Wesentlichen erbracht wurde.
§ 18 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung, Abrechnung, Kommunikation, Dokumentation und Rechtsverfolgung.
(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Abrechnung, Durchsetzung berechtigter Ansprüche oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 19 Textform
(1) Soweit in diesen AGB oder im Vertrag Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere eine E-Mail, ein PDF-Schreiben, ein Brief oder eine sonstige lesbare Erklärung, in der die erklärende Person erkennbar ist.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.